Betriebliche Weihnachtsfeier: Welche Aspekte sollten Arbeitgeber:innen beachten?
von Susanne Schweitzer
Die betriebliche Weihnachtsfeier: Ein beliebtes Ritual zum Jahresende, das aus den meisten Unternehmenskalendern (mit Ausnahme von Pandemie-Zeiten) nicht mehr wegzudenken ist. Weihnachtsfeiern dienen dazu, die Unternehmenserfolge des vergangenen Jahres zu feiern und Angestellte für ihre Teilhabe an diesen Erfolgen zu belohnen. Zusätzlich stärken sie den betrieblichen Zusammenhalt und fördern die Mitarbeiterbindung.
Gibt es allerdings auch Risiken bei dieser Feierlichkeit? Fakt ist: Im Regelfall wird auf betrieblichen Weihnachtsfeiern Alkohol angeboten. Daher kann eine feuchtfröhliche Stimmung unter Umständen schnell in grenzwertiges Verhalten umschwenken. Aber wie gehen Sie als Arbeitgeber:in mit alkoholbedingtem Fehlverhalten seitens Ihrer Mitarbeiter:innen um? Und welche rechtlichen* und anderweitigen Aspekte sollten Sie sonst noch bei der Planung und Durchführung Ihrer betrieblichen Weihnachtsfeier berücksichtigen? Alle Antworten hierauf liefert Monster in diesem Artikel.
Müssen Arbeitgeber:innen überhaupt betriebliche Weihnachtsfeiern veranstalten?
Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber:in nicht dazu verpflichtet, betriebliche Weihnachtsfeiern zu organisieren. Sie dürfen also frei entscheiden, ob Sie eine solche Feier durchführen möchten oder nicht.
Sie möchten lieber anderweitige Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung implementieren? Dann sollten Sie sich auf unsere Artikel zu den verschiedenen Wegen der Mitarbeiterbindung und zu deren Umsetzung beziehen.
Eine Ausnahme bilden Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder falls laut dem Bundesarbeitsgericht bereits eine betriebliche Übung existiert. Betriebliche Übungen entstehen dann, wenn Sie als Arbeitgeber:in in den vergangenen Jahren stets eine Weihnachtsfeier abgehalten haben und sich diese somit als Gewohnheit oder Brauch etabliert hat.
Was sollten Unternehmen aus rechtlicher Sicht bei der Planung und Durchführung betrieblicher Weihnachtsfeiern beachten?
Laut dem Bundessozialgericht ist Ihre betriebliche Weihnachtsfeier grundsätzlich unfallversichert, solange es sich um eine von Ihnen organisierte oder ausdrücklich erlaubte Veranstaltung handelt. Dieser Versicherungsschutz gilt allerdings nur für den Ort der Feier und den direkten Heimweg – und das ausschließlich für teilnehmende Arbeitnehmer:innen. Bringen Ihre Angestellten beispielsweise Angehörige mit, sind diese vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Verlassen Angestellte die Feierlichkeiten frühzeitig oder feiern andernorts weiter, erlischt der Unfallschutz ebenfalls.
Und wann endet die Weihnachtsfeier offiziell? Eine betriebliche Weihnachtsfeier endet dann, wenn Sie als Führungskraft diese für beendet erklären oder der Großteil der Mitarbeiter:innen die Feier verlassen hat. Sobald die Feierlichkeiten beendet sind, verstreicht der Versicherungsschutz und Ihr Unternehmen ist (bis auf den direkten Nachhauseweg) nicht mehr rechtlich für das Angestelltenwohl verantwortlich.
Veranstalten Sie die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit und möchten, dass Ihre Mitarbeiter:innen die jeweilige Zeit nacharbeiten, müssen Sie dies im Vorhinein anordnen. Zusätzlich müssen Sie den Betriebsrat beteiligen, da es sich um eine Änderung der Arbeitszeitverteilung handelt.
Beauftragen Sie für Ihre Weihnachtsfeier einen Fotografen bzw. eine Fotografin, sollten Sie Ihre Mitarbeiter:innen bereits in der Einladung hierauf hinweisen. Möchten Sie die Bilder veröffentlichen oder an Dritte weitergeben, müssen alle abgebildeten Personen einwilligen. Falls Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie fotofreie Bereiche einrichten und Angestellte, die nicht fotografiert werden möchten, auf diese hinweisen.
Für anderweitige rechtliche Fragen rund um die Feiertage, den Weihnachtsurlaub und Co. können Sie unsere Übersicht zu arbeitsrechtlichen Fragen zum Fest und zum Jahreswechsel nutzen.
Wie gehen Arbeitgeber:innen mit Fehlverhalten seitens der Angestellten um?
Grundsätzlich gilt: Nur weil auf einer betrieblichen Feier Alkohol angeboten wird, ist dies noch lange kein Freischein für Fehlverhalten. Ihre Mitarbeiter:innen unterliegen sowohl während der Arbeit als auch auf betrieblichen Veranstaltungen und Feiern außerhalb der regulären Arbeitszeiten ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Es ist unabdingbar, dass Unternehmen hier null Toleranz zeigen – nur so können solche Verhaltensweisen im Keim erstickt und künftig vermieden werden.
Kommt es auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier also zu Beleidigungen, handgreiflichen Auseinandersetzungen, sexueller Belästigung oder anderweitigen Pflichtverletzungen bzw. Straftaten, sollten Sie als Arbeitgeber:in hart durchgreifen. Handelt es sich um eine weniger schwerwiegende Regelverletzung, ist eine Abmahnung angemessen. In schwereren Fällen sollten Sie eine fristlose Kündigung des jeweiligen Mitarbeiters bzw. der jeweiligen Mitarbeiterin in Erwägung ziehen.
Wie Sie am besten mit solchen Verwarnungen oder gar Entlassungen umgehen, zeigen wir Ihnen mit unseren Tipps für das Abmahnungsgespräch sowie mit unserem Leitfaden für das Kündigungsgespräch.
Sind Sie als Arbeitgeber:in an der Teilnahme für die betriebliche Weihnachtsfeier verpflichtet?
Viele Führungskräfte fühlen sich zur Teilnahme an betrieblichen Weihnachtsfeiern verpflichtet. Auf derartigen Feiern können die Grenzen zwischen Arbeit und Privatem gern einmal verschwimmen und Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen unangenehmen Situationen aussetzen.
Die gute Nachricht? Es gibt keinerlei gesetzliche Regelungen bezüglich der Teilnahme an betrieblichen Feiern – weder für Sie noch für Ihre Angestellten. Betriebliche Feiern außerhalb der regulären Arbeitszeiten stehen nicht in Zusammenhang mit der Erbringung arbeitsvertraglicher Leistungen und eine Teilnahmepflicht würde somit in das Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Vorsicht: Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeiten statt, sind Arbeitnehmer:innen sowie Führungskräfte bei Nicht-Teilnahme zur gewohnten Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet oder müssen entsprechend im Voraus Urlaub beantragen.
Dürfen gewisse Mitarbeiter:innen während der Weihnachtsfeier zum (Not-)Dienst verpflichtet werden?
Viele Unternehmen arbeiten auch an Feiertagen oder gar rund um die Uhr. Fällt Ihre Firma unter diese Kategorie, fragen Sie sich vermutlich, ob Sie das Recht dazu haben, gewisse Angestellte von der betrieblichen Weihnachtsfeier auszuschließen und zum (Not-)Dienst zu verpflichten.
Im Allgemeinen haben all Ihre Mitarbeiter:innen aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes das Recht darauf, an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Ihr Betrieb ist auf einen Notdienst für die Dauer der Weihnachtsfeier angewiesen, beispielsweise, um die Produktionsprozesse am Laufen zu halten? In diesem Fall haben Sie das Recht dazu, Arbeitskräfte auszuwählen, die diesen Notdienst übernehmen.
Angestellten mitzuteilen, dass diese leider nicht an einer bestimmten Feierlichkeit teilnehmen können, kann schwierig sein. Verlassen Sie sich deshalb auf unseren Ratgeber für unangenehme Mitarbeitergespräche.
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