Teilzeitkraft: Gehalt, Stunden und Urlaubsanspruch in der verkürzten Arbeitszeit

Verkäuferin steht lachend im Laden.

von Christina Pichlmaier

Immer mehr Arbeitnehmende suchen nach Möglichkeiten, ihren Beruf und ihr Privatleben besser in Einklang zu bringen. Teilzeitarbeit ist dann eine ideale Option, diesen Wunsch zu verwirklichen. Dennoch eilt ihr nach wie vor der Ruf voraus, nicht mit einer Vollzeitarbeitsstelle gleichgestellt zu sein. Diese Ansicht könnte jedoch nicht weiter von der Realität entfernt sein: De facto unterscheiden sich bei einer Teilzeitkraft Gehalt, Arbeitsstunden und Urlaubsanspruch lediglich darin, dass diese Aspekte anteilig geringer sind als bei Vollzeitbeschäftigten. Verkürzte Arbeitszeiten in Form einer Teilzeitarbeitsstelle sagen also nichts über Qualifikationen, Kompetenzen oder Verantwortlichkeiten aus.

Monster gibt Ihnen im folgenden Artikel einen Überblick darüber, was Teilzeit bedeutet, um mit Vorurteilen aufzuräumen. Dazu gehören gesetzliche Rahmenbedingungen sowie Vor- und Nachteile von Teilzeitbeschäftigten in Unternehmen.

Arbeiten in Teilzeit

Eine für alle Teilzeitstellen zutreffende Definition gibt es nicht. Das Konzept verkürzter Arbeitszeiten lässt Führungskräften von Unternehmen und an Teilzeitbeschäftigung interessierten Jobsuchenden einen gewissen Gestaltungsspielraum. Aber auch bereits im Betrieb Tätige können auf Teilzeit umsatteln: Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 15 Mitarbeitende und beantragt ein:e Arbeitnehmende:r mit mehr als sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, die Wochenarbeitsstunden zu reduzieren, besteht ein rechtlicher Anspruch darauf (§6 TzBfG).

Umgekehrt ist die Rückkehr auf dieselbe Weise jedoch nicht gegeben. Ein solches Szenario kann stattdessen durch eine Brückenteilzeit gelöst werden. Dabei handelt es sich um eine zeitlich befristete Teilzeit mit Recht auf Rückkehr zur Vollzeit.

Abgesehen davon gelten für die Gestaltung einer Teilzeitstelle gesetzliche Vorgaben, was Urlaubsanspruch, Stunden- und Überstundenregelungen angeht, die wir im Folgenden erläutern.

1. Teilzeitkraft: Stunden

Exakte Vorgaben, welche Wochenarbeitszeit als Teilzeitarbeit gilt, bestehen nicht. Dennoch definiert das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeit, bei der die „regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers“ (§2 TzBfG). Da sich die verkürzte Arbeitszeit nicht unbedingt an den Wochenstunden zeigt beziehungsweise es mitunter keine regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeiten gibt, kann als Vergleich auch der Jahresdurchschnitt herangezogen werden.

Verglichen werden dabei nur solche Arbeitsverhältnisse, die in ihrer Art und dem Tätigkeitsprofil ähnlich sind. Gibt es im Unternehmen keine solche Vergleichsmöglichkeit, werden stattdessen Tarifverträge oder branchenübliche Vollzeitstellen herangezogen.

Das Statistische Bundesamt nennt als Definition für Teilzeitbeschäftigung, dass Erwerbstätige in Teilzeit in der Regel weniger als dreißig Stunden pro Woche arbeiten. Letztlich kommt es darauf an, was der oder die Arbeitgebende mit den in Teilzeit beschäftigen Arbeitnehmenden im Beschäftigungsvertrag festhalten.

2. Teilzeitkraft: Gehalt

Grundsätzlich gilt Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung. Das bedeutet, dass Teilzeitkräften bei gleicher Qualifikation der gleiche Stundenlohn zusteht wie Vollzeitbeschäftigten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil Anfang 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Im Idealfall entspricht das Teilzeitkraft-Gehalt dem anteiligen Lohn einer Vollzeitstelle. Tatsächlich rangierten die durchschnittlichen Stundenlöhne 2022 von Teilzeitbeschäftigten laut dem Statistischen Bundesamt bei knapp unter 19 Euro – etwa 23 Prozent weniger im Vergleich mit dem durchschnittlichen Bruttolohn für Vollzeitstellen.

3. Teilzeitkräfte: Urlaubsanspruch

Teilzeitkräfte haben – ebenso wie Beschäftigte in Vollzeit – Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (§1 BurlG). Als Bemessungsgrundlage gelten 24 Tage Urlaub bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche (§3 BurlG). Berechnet werden kann dies mit einer einfachen Formel:

Urlaubsanspruch = Gesetzliches Urlaubstage (24) / Arbeitstage pro Woche (6) x tatsächliche Arbeitstagepro Woche

Entsprechend der vereinbarten Wochenstunden gilt für Teilzeitkräfte Urlaubsanspruch auf anteiliger Basis. Dieser bemisst sich an der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche, ungeachtet der täglichen Stundenanzahl. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte beispielsweise fünf Tage pro Woche mit jeweils vier Stunden, stehen ihnen zwanzig Urlaubstage zu. Bei einer Drei-Tage-Woche ergeben sich dementsprechend zwölf Urlaubstage.

4. Teilzeitkraft: Überstunden

Im Arbeitsvertrag kann oder sollte auch angegeben sein, ob eine Teilzeitkraft Überstunden absolvieren darf oder kann. Grundsätzlich stehen Überstunden dem Konzept von Teilzeitbeschäftigung entgegen. Arbeitnehmende mit verkürzter Arbeitszeit sind daher im Normalfall nicht dazu verpflichtet. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte jedoch de facto mehr als vertraglich vereinbart (vom Arbeitgebenden geduldet oder aufgrund einer Notsituation angeordnet), gilt für sie das Gleiche wie für Vollzeitbeschäftigte: Überstunden müssen entweder durch entsprechenden Freizeitausgleich oder durch Vergütung der zusätzlich geleisteten Arbeit ausgeglichen werden.

Besteht aus betrieblichen Gründen Bedarf nach Überstunden, und sind diese im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen, sind diese gelegentlich zulässig. Problematisch kann es für den Arbeitgebenden werden, wenn aus der Ausnahmesituation eine Regelmäßigkeit hervorgeht. Langfristig können die Überstunden dazu führen, dass diese als stillschweigende Vereinbarung angesehen werden kann: Die Teilzeitbeschäftigung wird zur Vollzeitstelle.

Es reicht seitens des oder der Arbeitgebenden an diesem Punkt nicht unbedingt aus, wenn die Teilzeitkraft Stunden verpflichtend reduziert. Damit das zuvor gültige Teilzeitarbeitsverhältnis wieder eintritt, muss der oder die Arbeitnehmende ausdrücklich zustimmen, die Arbeitszeit zurückzustufen. Gibt er oder sie diese Zustimmung nicht, ist das Vollzeitarbeitsverhältnis rechtens. Arbeitgebende können an dieser Stelle jedoch mit einer Änderungskündigung die Teilzeit wiederherstellen.

5. Teilzeitkräfte im Management

Nicht nur auf der Mitarbeiterebene ist Teilzeitarbeit möglich. Auch in der Chefetage ist das Arbeitszeitmodell eine mögliche Option, mit dem Führungskräfte ihre Wochenstunden reduzieren können. Da gerade hier Kontinuität von besonderer Bedeutung ist, bietet es sich an, Führungstandems in Betracht zu ziehen. Dabei stemmen zwei Führungskräfte gemeinsam das Management des Betriebs oder der Abteilung.

Eine solche Konstellation rangiert seltener unter dem Titel Teilzeit-Management, sondern vielmehr als eine Form des Jobsharings, nämlich Top-Sharing. Die genaue Ausführung lässt verschiedene Varianten zu. Beispielsweise werden möglichst ähnliche Managementtypen gewählt, um den Tagesablauf kontinuierlich fortzuführen. Alternativ können sich komplett gegensätzliche Führungskräfte mit verschiedenen Stärken in Tandems ergänzen.

Vor- und Nachteile von Teilzeitarbeit für Unternehmen

Die Vorbehalte mancher Führungskräfte gegenüber Teilzeitarbeit sind auf weiten Strecken unbegründet. Umgekehrt ist aber auch nicht alles Gold, was glänzt. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über Vor- und Nachteile von Teilzeitarbeit.

Vorteile

  • Flexible Arbeitseinteilung:
    Mit Teilzeitkräften können Unternehmen sehr flexibel mit einer schwankenden Auftragslage, saisonalen Fluktuationen und konjunkturellen Schwankungen umgehen. Teilzeitbeschäftigte geben Unternehmen eine einfache Möglichkeit, einem geringeren oder höherem Arbeitsaufkommen zu gewissen Zeiten zu begegnen.
  • Geringere Ausfallzeiten:
    Mitarbeitende in Teilzeit sind grundsätzlich geringer ausgelastet, haben daher in der Regel mehr Freiraum zur Erholung. Dies verringert krankheitsbedingte Ausfälle und vermindert zudem die Anzahl an möglichen Arbeitsunfällen. Zudem gibt es tendenziell weniger Überarbeitung und seltener Symptome wie Stress oder Burnout.
  • Höhere Produktivität:
    Eine insgesamt geringere Auslastung und längere Ruhephasen sorgen dafür, dass Teilzeitkräfte in der Regel langfristig eine höhere Produktivität zeigen als Vollzeitkräfte.
  • Verbesserung der Arbeitgebermarke:
    Unternehmen können ihr Employer Branding durch sinnvoll eingesetzte Teilzeitarbeit stärken. Damit fördern sie intern das Arbeitsklima und nach außen hin die Attraktivität als Arbeitsplatz.

Nachteile

  • Gleicher Aufwand wie Vollzeitstelle:
    In Bezug auf den Verwaltungsaufwand einer Arbeitsstelle bleibt dieser bei Teil- und Vollzeitstellen gleich.
  • Keine/kaum Einsparung bei Lohnnebenkosten:
    Eine Teilzeitstelle bedeutet nicht, dass die Lohnnebenkosten entsprechend reduziert sind. Insofern führen sie nicht oder nur kaum zu Einsparungen.
  • Eventuelle Einschränkungen des Betriebsablaufs:
    Je nach den Verantwortlichkeiten einer Teilzeitkraft kann es zu den Zeiten, in denen sie nicht vor Ort ist, im Betriebsablauf zu Einschränkungen oder Verzögerungen kommen.
  • Aufwändigere Kommunikationswege:
    Beim Kommunikationsbedarf muss immer etwas mehr Aufwand betrieben werden, was ein weiterer Faktor in Bezug auf Einschränkungen im Betriebsablauf ist.

Benachteiligung und Diskriminierung von Teilzeitkräften

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt deutliche Verbote von Diskriminierung und Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§§4 und 5 TzBfG) vor. Dabei geht es darum, dass Arbeitnehmer:innen in Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als Beschäftigte auf Vollzeitstellen, es sei denn, „dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“ (§4 Abs. 1 TzBfG). Ein sachlicher Grund ist beispielsweise eine geringere Qualifikation.

Die Verbote von Benachteiligung und Diskriminierung von Teilzeitkräften sowie andere geltende Gesetzesgrundlagen sollen unter anderem gewährleisten, dass:

  • die (befristete) Teilzeitkraft Gehalt erhält, das anteilig dem einer vergleichbaren Vollzeitstelle entspricht.
  • der Arbeitgebende keine Kündigung aussprechen darf, wenn Teilzeitkräfte nicht von einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle oder umgekehrt wechseln möchten (§11 TzBfG).
  • der Teilzeitkraft Urlaubsanspruch in dem Umfang zusteht, wie es im Bundesurlaubsgesetz festgelegt ist.
  • einer Teilzeitkraft nicht gekündigt werden darf, wenn im Rahmen einer Arbeitsplatzteilung ein:e andere:r Arbeitnehmende:r ausscheidet (§13 Abs. 2 TzBfG).

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