Arbeitsunfall: Was tun, wie melden und wer zahlt?

Mann im Auto dreht das Radio an

von Christina Pichlmaier

Manchmal reicht eine kleine Unachtsamkeit bereits aus, um einen Arbeitsunfall zu verursachen. Betriebsunfälle gehören zur Realität in der Arbeitswelt, sind aber seit den 1990er Jahren stetig gesunken. Prinzipiell ist es also in Deutschland sehr gut um die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Unfallprävention bestellt.

Dennoch lassen sie sich nicht gänzlich ausschließen. Nun stellen sich also insbesondere für Arbeitgebende die Fragen bei einem Arbeitsunfall: Was tun? Wie muss man diesen melden? Außerdem ist relevant beim Thema Arbeitsunfall: Wer zahlt die Behandlung und wie sieht es mit Lohnfortzahlung aus? Monster gibt einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen.

Was gilt als Arbeitsunfall?

Man könnte meinen, dass sich die Bedeutung aus dem Wort heraus ergibt. Die Definition, dass alle Unfälle am Arbeitsplatz während der Tätigkeitsausübung als Arbeitsunfall gelten, ist jedoch unzulänglich. Letztlich schließt der Begriff Arbeitsunfall sämtliche Unfälle ein, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit eintreten. Insofern definiert sich ein auch Betriebsunfall genannter Zwischenfall dadurch, dass einer Person, die über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) versichert ist, ein Gesundheitsschaden entsteht, während diese eine besagte versicherte Tätigkeit ausübt.

Wer fällt unter die Unfallversicherung?

Die GUV greift nicht nur bei Erwerbstätigen an ihrem Arbeitsplatz. Der Versicherungsschutz ist wesentlich weiter gefasst und trifft auch in den folgenden Situationen sowie für folgende Personengruppen zu:

  • Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, einschließlich bestimmter Umwege und in Fahrgemeinschaften (Wegeunfall)
  • Schüler:innen während des Schulbesuchs sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule
  • Kindergartenkinder während der Kita-Zeit sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Kita
  • Auszubildende während der Arbeitszeit sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsstelle
  • Studierende am Studienort sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Hochschule oder Universität
  • Ehrenamtlich Tätige bei der Ausführung des Ehrenamts
  • Angehörigenpflege im eigenen Wohnhaus
  • Bei Hilfeleistung im Rahmen eines Verkehrsunfalls, einschließlich daraus entstandener Sachschäden

Arbeitsunfall: Was tun?

Um Arbeitssicherheit und Unfallprävention in Unternehmen zu bieten, sieht der Gesetzgeber vor, Sicherheitsbeauftragte (§22 SGB VII) einzusetzen. Dies gilt für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten oder wenn besondere Gefahren für Leben und Gesundheit zum Tagesgeschäft gehören. Die GUV ist zudem dafür zuständig, betriebliche Ersthelfer aus- und fortzubilden (§23 SGB VII). Diese Vorkehrungen verhindern leider nicht, dass dennoch Unfälle am Arbeitsplätz passieren. Was ist dann also zu tun?

Erstversorgung

Zuerst geht es natürlich darum, eventuelle Verletzungen der oder des Betroffenen zu versorgen, sowie gesundheitserhaltende oder lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen. Im Idealfall handelt es sich dabei um betriebliche Ersthelfer:innen – in Erster Hilfe geschulte Mitarbeiter:innen, die ihre Fähigkeiten alle zwei Jahre auffrischen müssen.

Die ärztliche Behandlung müssen dann Durchgangsärzt:innen (D-Arzt oder D-Ärztin) übernehmen. Diese Fachärzt:innen beschäftigen sich im Schwerpunkt mit Unfallchirurgie beziehungsweise spezieller Unfallchirurgie. Freie Arztwahl besteht allenfalls eingeschränkt, da nicht die Krankenkasse oder private Krankenversicherung (PKV) der oder des Betroffenen greift, sondern die GUV. Grund dafür ist die Abrechnung der Behandlungskosten: D-Ärzt:innen sind von der GUV gesondert zugelassen, um speziell Arbeitsunfälle zu behandeln. Daher müssen Betroffene keine Versichertenkarte vorlegen und erhalten notwendige Medikamente zuzahlungsfrei. Stehen im Umkreis jedoch mehrere Durchgangsärzt:innen zur Verfügung, kann die oder der Geschädigte an dieser Stelle durchaus selbst eine Wahl treffen.

Handelt es sich um einen Wegeunfall, also nicht im Beisein von Vorgesetzten oder Firmenleitung, sollte der Arbeitgebende innerhalb eines der Schwere des Unfalls angemessenen Zeitraums informiert werden.

Arbeitsunfall melden

Anschließend sind einige offizielle Schritte erforderlich. Seitens des Unternehmens muss zuerst eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eingereicht werden. Sie ist dann erforderlich, wenn der Zwischenfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von über drei Tagen oder zum Tod der betroffenen Person geführt hat. Hier werden alle relevanten Informationen festgehalten, darunter Name und Wohnsitz der oder des Betroffenen, Name und Sitz des Unternehmens, Unfallhergang, Art der Verletzung, eventuelle Zeugen und erstbehandelnde:r Arzt oder Ärztin.

Handelt es sich beim Arbeitgebenden um ein Unternehmen, für das besonderer Arbeitsschutz besteht, muss es gegebenenfalls weitere Ausführungen der Unfallanzeige an die entsprechende Landesbehörde (beispielsweise die Gewerbeaufsicht) einreichen. Sofern ein Personal- oder Betriebsrat besteht, muss auch dieser eine Kopie der Unfallanzeige erhalten

Informationen weitergeben

Die betroffene Person sollte im Idealfall ebenso eine Kopie der Anzeige erhalten oder zumindest auf ihr Recht aufmerksam gemacht werden, dass sie eine solche erhalten kann. Gibt es im Unternehmen Betriebsärzt:innen oder Fachpersonal für Arbeitssicherheit, so müssen diese über den Vorfall informiert werden. Bei einem besonders schweren Unfall mit massiven Gesundheitsschäden, einem Massenunfall oder einem Todesfall muss der Arbeitgebende umgehend die GUV und gegebenenfalls die zuständige staatliche Behörde in Kenntnis setzen. Dies ist telefonisch, per Fax oder E-Mail möglich.

Arbeitsunfall: Lohnfortzahlung

Für Arbeitnehmende stellt sich oft diese Frage nach einem Arbeitsunfall: Wer zahlt in Bezug auf Behandlung und Genesung? Der Ablauf bei einem Betriebsunfall ähnelt stark dem einer sonstigen Krankmeldung, wird aber durch andere Versicherungsträger erfüllt (§26 SGB VII).

Lohnfortzahlung

Führt ein Betriebsunfall für Arbeitnehmende zu Arbeitsunfähigkeit, bescheinigt dies die behandelnde Durchgangsärztin oder der behandelnde Durchgangsarzt. In diesem Fall tritt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgebenden für bis zu sechs Wochen in Kraft. Hält die Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen darüber hinaus an, endet die Pflicht des Arbeitgebenden zur Lohnfortzahlung.

Verletztengeld

An die Stelle der Lohnfortzahlung tritt nach Ablauf von sechs Wochen die Zahlung von Verletztengeld. Dieses zahlt entweder die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse (diese wurden 2007 zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammengeschlossen), wenn die oder der betroffene Arbeitnehmende weiterhin vollständig oder teilweise arbeitsunfähig ist (§45 SGB VII).

Die Zahlung des Verletztengeldes wird durch die Krankenkasse oder PKV der oder des betroffenen Arbeitnehmenden organisiert. Dafür ist die Bescheinigung der behandelnden D-Ärztin oder dem behandelnden D-Arzt erforderlich.

Die Höhe des Verletztengeldes beläuft sich auf achtzig Prozent des Bruttolohns. Inklusive der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgebenden ist der Unterhalt der betroffenen Person auf diese Weise in der Regel für bis zu 78 Wochen gewährleistet.

Kündigung nach Arbeitsunfall?

Grundsätzlich gelten für krankheitsbedingte Kündigungen nach einem Betriebsunfall dieselben Vorgaben wie bei einer „normalen“ Krankheit. Das heißt, Arbeitnehmende können nur unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Allerdings werden diese Vorgaben im Rahmen einer Entlassung nach einem betrieblichen Unfall weitaus strenger gehandhabt: Der Arbeitnehmende ist während der Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgebenden zu Schaden gekommen. Für diese Sondersituation sollten Unternehmen unbedingt professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um einen Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht zu vermeiden.

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