Social-Media-Netzwerke: Was dürfen Arbeitnehmer posten?
von Christiane Toedt
Ein Klick, schon ist der Post raus und das Geschriebene für einen weiten Empfängerkreis zugänglich. Ob Bilder, Videos oder Texte: Wir teilen auf Social Media, was uns im Alltag beschäftigt. Im Privatleben ist das in den meisten Fällen kein Problem. Doch was passiert, wenn die Arbeit ins Spiel kommt? Dürfen Arbeitnehmende dort Berufliches mitteilen? Im folgenden Artikel zum Thema Social-Media-Netzwerke klären wir die Frage: Was dürfen Arbeitnehmer posten?
Social-Media-Netzwerke und Meinungsfreiheit
Natürlich dürfen Arbeitnehmende auch außerhalb des Betriebs Beiträge veröffentlichen und ihre Meinung in den verschiedenen Social-Media-Plattformen äußern. Hier üben sie ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit aus. Dieses ist gut und wichtig – es ist jedoch nicht grenzenlos. Denn auch Arbeitgebende haben Grundrechte, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Außerdem kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit durch Gesetze beschränkt werden, so steht es im Grundgesetz.
Pflichten der Arbeitnehmenden
Sie als Unternehmen können in Sachen Social Media auf Nummer sicher gehen, indem Sie mit Ihren Angestellten eine so genannte Social Media Policy – also Verhaltensrichtlinien für soziale Netzwerke – vereinbaren. Darin können Sie festlegen, dass Ihre Angestellten die Pflicht haben, Ihrem Unternehmen nicht zu schaden – trotz Meinungsfreiheit.
Es gibt nämlich so etwas wie eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Die private Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz wird in Deutschland allerdings gesetzlich nicht geregelt. Es gibt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telekommunikationsgesetz (TKG). Das Datenschutzgesetz besagt, dass Sie als Unternehmen Ihre Angestellten nicht auf ihre Internetnutzung hin überwachen dürfen. Sie haben demnach kein Recht, Posts auf Social Media oder Chatverläufe zu kontrollieren und somit in die Privatsphäre Ihrer Mitarbeitenden einzudringen.
Gesetzliche Verstöße in Bezug auf eine Social-Media-Nutzung sind immer Auslegungssache. Hier muss die Stellung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin im Betrieb, die Interessen der Firma und Ihre Interessen als Arbeitgeber:in berücksichtigt werden. Da schauen Gerichte genau auf den Einzelfall.
Was dürfen Arbeitnehmer:innen (nicht) posten?
Vorsicht Geschäftsschädigung
Ihre Mitarbeitenden dürfen Ihre Unternehmensprodukte- bzw. Leistungen bewerben, sie müssen es aber nicht. Niemand ist gezwungen, im privaten Bereich Werbung für den Arbeitgeber zu machen. Preisen sie jedoch Konkurrenzprodukte an oder machen gar Ihr Angebot schlecht, sieht es schon anders aus. Halten Sie sie daher an, vorsichtig zu sein, gerade wenn es um Produkte oder Dienstleistungen Ihrer Branche geht.
Interna vermeiden
Natürlich möchten Sie nicht, dass betriebliche Interna an die Öffentlichkeit geraten. Wenn Ihre Mitarbeitenden Rechtsverstöße bemerken oder sie unfair behandelt werden, ist die Versuchung groß, dies auch kundzutun. Bauen Sie Vertrauen zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeiter:innen auf, indem Sie Transparenz schaffen, eine offene Kommunikation im Arbeitsalltag ermöglichen und auch kritisches Feedback entgegennehmen.
So ermöglichen Sie Ihren Angestellten, zuerst zu Ihnen zu kommen, wenn bei Ihnen im Betrieb etwas grundlegend schiefläuft. Melden Ihre Arbeitnehmenden das, haben Sie die Möglichkeit, den Verstoß abzustellen. In einer betrieblichen Vereinbarung können Sie zudem festlegen, dass das Posten von Betriebsinterna untersagt ist.
Vorsicht bei Kritik und Frust
Angriffe auf die Menschenwürde, Diskriminierung, Beleidigungen oder Schmähungen sind eindeutig nicht erlaubt. Auch bei Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, die Betroffenen herabzusetzen, müssen Ihre Angestellten sehr vorsichtig sein.
Kündigung wegen Social Media
Werden Vorgaben verletzt, dürfen Sie als Unternehmen Kündigungen in Erwägung ziehen. Das gilt nicht nur, aber vor allem, wenn Gesetze oder Unternehmensrichtlinien verletzt werden. Je nach Schwere des Verhaltens kommen hier Verwarnungen, Abmahnungen und auch fristlose Kündigungen infrage. Doch in welchen Szenarien lohnt es sich, über disziplinarische Maßnahmen, wie eine Kündigung wegen Social Media, nachzudenken?
- Verletzung der Social Media Policy
- Rufschädigung
- Betrug
Verstöße gegen die arbeitsvertragliche Loyalitäts- und Treuepflicht können Sie als Kündigungsgrund sehen. Zu ihnen zählen beleidigende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kolleg:innen. Sobald Ihre Social Media Policy verletzt wird, haben Sie als Unternehmen das Recht, Maßnahmen einzuleiten.
Rufschädigung ist eines der schwereren Vergehen. Die Beschreibung des Arbeitgebers als „Ausbeuter“ beispielsweise stellt eine besonders unpassende Äußerung dar, aber auch Diskriminierung und die Beleidigung von Kolleg:innen dürfen Sie ahnden.
Betrug ist eine weitere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht. In Bezug auf Social Media gibt es hier verschiedene Szenarien. Die sozialen Netzwerke für private Zwecke zu nutzen, zählt beispielsweise dazu. Das ist nicht nur Arbeitszeitbetrug, sondern erhöht auch die Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems durch Viren. Auch das Posten von Urlaubsbildern bei Krankschreibung kann zu einer Kündigung wegen Social Media führen.
Schulen Sie Ihre Angestellten
Einmal gepostet, lassen sich Beiträge oftmals nicht mehr ungeschehen machen. Das Geschriebene lässt sich zudem beliebig ausdrucken, dokumentieren und von Dritten verbreiten. Das sollte Ihren Angestellten klar sein. Wir empfehlen Ihnen daher, beim Onboarding oder in einer Fortbildung mit Expert:innen ein Augenmerk auf Social-Media-Netzwerke und die Frage: „Was dürfen Arbeitnehmer posten?“ zu richten.
Sensibilisieren Sie dafür, dass sich Ihre Angestellten in Internetforen immer mit Bedacht bewegen und machen Sie auch deutlich, welche Erwartungen Sie als Unternehmen haben – natürlich ohne Ihrerseits Grenzen zu überschreiten. Sie sollten rechtliche Themen daher immer mit Anwält:innen klären und auch im Bereich Social Media lohnt sich mitunter die Beauftragung eines Experten bzw. einer Expertin.
Am Ende ist es jedoch die Verantwortung Ihrer Mitarbeiter:innen, wie sie sich im Bereich Social Media bewegen. Überschreiten sie Grenzen oder brechen gar Gesetze, müssen sie trotz aller vorherigen Mühen mit möglichen Konsequenzen rechnen. Machen Sie in Ihrer Schulung deutlich, dass auch Anonymität nicht vor Sanktionen schützt.
Social-Media-Netzwerke – mit Monster sind Sie gut aufgestellt
Social-Media-Netzwerke sind aus unserem (Arbeits-)Alltag nicht mehr wegzudenken. Daher ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und einen adäquaten Umgang zu finden. Dazu brauchen Sie Mitarbeitende, die Ihre Unternehmensphilosophie unterstützen. Diese finden Sie am schnellsten, wenn Sie bei Monster eine Stellenanzeige schalten und so mit uns auf Talentsuche gehen.