Der Ruhestand ruft: Ab wann kann man in Rente gehen?

Ältere Frau sitzt lächelnd vor dem Laptop.

von Christina Pichlmaier

Junge Menschen, die ihre Karriere erst beginnen oder mittendrin stecken, denken selten an diese Frage: Ab wann kann man in Rente gehen? Sofern keine außergewöhnlichen Vorkommnisse eintreten, ist an dieser Haltung auch wenig zu kritisieren. Immerhin laufen Beitragszahlungen bei den meisten automatisch ab und die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab dem 27. Lebensjahr jährlich eine Renteninformation, die den Rentner:innen der Zukunft den aktuellen Stand der Ansprüche mitteilt.

Rückt aber der Ruhestand langsam näher, wird es für viele interessant zu erfahren, wann sie tatsächlich Rente beziehen und die Arbeit an den Nagel hängen können. Wir geben im Folgenden eine erste Orientierungshilfe darüber, wann der Zeitpunkt gekommen ist und was zu beachten ist, um in Rente gehen zu können.

Regelaltersgrenze – Regulär in den Ruhestand

Als Regelaltersgrenze wird das Lebensalter verstanden, zu dem ein:e rentenberechtigte:r Bürger:in ohne Abzüge den erwirtschafteten Rentenbetrag beziehen kann. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Alter hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Eine in Stein gemeißelte Antwort darauf, die für alle Rentenberechtigten gilt, gibt es nämlich nicht. Vielmehr sind Jahrgang, Dauer der Beitragszahlungen, Erwerbssituation und Gesundheit die Eckpunkte, die bei der Bestimmung der Regelaltersgrenze relevant sind.

Geburtsjahrgang

Ab wann kann man in Rente gehen? Einfach gesagt, wird die Regelaltersgrenze anhand des Geburtsjahrgangs ermittelt. Grundlage dazu ist das Sozialgesetzbuch (§35 ff. SGB VI). 2007 wurde dazu eine gesetzliche Anhebung – das sogenannte RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – beschlossen. 2012 trat dies in Kraft, wodurch seitdem eine stufenweise Anhebung des Rentenalters erfolgt, die bis 2029 andauern wird.

Zu dem Zeitpunkt, also 2012, konnten Personen des Jahrgangs 1947 mit dem vollendeten 65. Lebensjahr reguläre Rente beziehen. Die darauffolgenden Jahrgänge bis 1958 konnten jeweils einen Monat später den Ruhestand angehen: Jahrgang 1948 hatte also im Alter von 65 Jahren und einem Monat regulären Rentenanspruch. Jahrgang 1958 erreicht diesem Schema nach 2024 die Regelaltersgrenze, also mit 66 Jahren.

Für alle Jahrgänge danach wird das Renteneintrittsalter jeweils um zwei Monate erhöht. Folglich können Personen, die 1959 geboren wurden, mit 66 Jahren und zwei Monaten Rente beziehen. 2029 wird die Altersanpassung abgeschlossen sein. Dann tritt der Jahrgang 1964 in das reguläre Rentenalter ein, nämlich mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Sofern es keine weitere Anpassung der Regelaltersgrenze gibt, gilt dieses Alter für alle folgenden Jahrgänge.

Langjährig gezahlte Rentenbeiträge

45 Jahre

Erwerbstätige, die 45 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt haben, nennt der Gesetzgeber besonders langjährig Versicherte. Für sie gilt ein reguläres Renteneintrittsalters von 65 Jahren, also zwei Jahre früher als die meisten anderen. Dies gilt für Jahrgänge 1964 und jünger. Ältere Jahrgänge können entsprechend dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz noch etwas eher verrentet werden.

Wenn man sich für den Weg der „besonders langjährig Versicherten“ entscheidet, steht das Renteneintrittsalter mit 45 anrechenbaren Jahren fest und kann nicht mit Inkaufnahme von Abschlägen vorgezogen werden. Das bedeutet, dass man bei dieser Rentenart nicht vorzeitig Rentenbezug beantragen darf. Frührente (also der Eintritt einer Person in Rente vor dem eigenen Regelalter) ist hier also nicht zulässig.

35 Jahre

Etwas anders sieht es aus, wenn Rentenberechtigte 35 Versicherungsjahre angesammelt haben. Das Sozialgesetzbuch bezeichnet sie als langjährig Versicherte. Grundsätzlich gilt auch für sie eine Regelaltersgrenze von 67, sie haben aber die Option, bereits mit dem vollendeten 63. Lebensjahr Rente zu beziehen.

Bei einer solchen Frührente fallen jedoch Abschläge an. Und zwar bekommen Empfänger:innen für jeden Monat, den sie früher Rente erhalten, 0,3 Prozent weniger. Bei einer Frührente von beispielsweise einem Jahr vor der Regelaltersgrenze ergibt dies folglich 3,6 Prozent. Um diesen Wert reduziert sich der errechnete, monatliche Rentenbezug. Maximal kann so die Monatsrente um 14,4 Prozent reduziert werden.

Schwerbehinderung

Ab wann kann man in Rente gehen, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt? Betroffene können in dem Fall ab dem vollendeten 65. Lebensjahr Altersrente erhalten – entsprechend früher, wenn der Geburtsjahrgang vor 1964 liegt. Voraussetzung ist, dass 35 Versicherungsjahre angerechnet werden können und ihre Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch (§2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist, das heißt mindestens 50 Prozent Behinderung.

Auch hier ist es möglich, den Renteneintritt vorzuziehen, und auch hier gelten Abschläge: Rente kann mit dem vollendeten 62. Lebensjahr beantragt werden, bedingt aber ebenso 0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat einer vorzeitigen Rente. Das heißt, maximal kann eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent erfolgen.

Bergleute

Für Bergleute, genauer langjährig unter Tage Beschäftigte, werden gegenüber anderen Rentenberechtigten gesondert aufgeführt. Für sie gilt aufgrund der besonderen Arbeitssituation und Belastung ein Regelalter von 62 Jahren und einer Versichertenzeit von 25 Jahren. Auch hier greift die stufenweise Altersanpassung entsprechend dem Geburtsjahrgang.

Später, flexibel oder individuell in Rente

Die Antwort auf „Ab wann kann man in Rente gehen?” ist für viele Menschen mitunter nur ein Teil der Planung für den Ruhestand. Es gibt verschiedene Optionen, die keinen scharfen Einschnitt verursachen, sondern eine Brücke schlagen zwischen Arbeit und Rente.

Die Flexirente

Mit der sogenannten Flexirente will der Gesetzgeber den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtern. Das heißt, Arbeitnehmer:innen können zur gesetzlich vorgegebenen Regelaltersgrenze Rente beantragen, aber trotzdem noch weiter arbeiten. Einerseits kann damit ein Zuverdienst parallel zum regulären Rentenbezug erlangt werden – anrechnungsfrei bis zu 6.300 Euro jährlich. Zusammen mit der Arbeitsstelle zahlen sie weiterhin Rentenbeiträge, um den Monatsbetrag aufzustocken.

Die Flexirente gilt aber auch für diejenigen, die vor dem gesetzlichen Mindestalter Rente beantragen möchten und dazu arbeiten möchten. Hierbei gilt ein maximaler Zuverdienst von jährlich 46.060 Euro. Verdient der oder die Rentenbezieher:in mehr als diesen Jahresbetrag, wird auf alles darüber 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das heißt, der daraus resultierende Wert wird von der Rente abgezogen.

Später in Rente

Wer zum Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters noch keine Rente beantragt – um noch länger zu arbeiten oder aus anderen Gründen noch kein Bedarf besteht –, wird dafür belohnt: Mit jedem Monat über der Regelaltersgrenze werden dem Rentenberechtigten die Rentenbezüge um 0,5 Prozent aufgestockt. Auf ein ganzes Jahr gerechnet, ergibt dies einen Zuschlag von sechs Prozent, der auf den monatlichen Rentenbetrag angerechnet wird.

Wertguthaben

Eine weitere Möglichkeit, um vor dem 67. Lebensjahr beziehungsweise vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ist das Wertguthaben. Dabei handelt es sich um eine Art Zeit- und Geldsparbuch beim Arbeitgeber, das nach Absprache angelegt werden kann. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht nicht. Aber: Mit der eigentlichen Rente hat dies jedoch nichts zu tun.

Ein Wertguthaben oder Zeitwertkonto kann während des Arbeitslebens begonnen werden, um beispielsweise Überstunden, übrig gebliebene Urlaubstage oder eigene Einzahlungen anzusammeln. Das „Angesparte“ kann auch bereits im Verlauf des Arbeitslebens genutzt werden, beispielsweise für ein Sabbatical. Um es jedoch als eine Art vorgezogene Rente einzusetzen, wird das angesparte Wertguthaben folglich vor den Zeitpunkt des Rentenbezugs gelegt, um die Lücke zwischen Aufgabe der Arbeit und dem tatsächlichen Rentenbeginn zu überbrücken.

Praktisch ist, dass auf das Wertguthaben während der „Ansparphase“ keine Sozialabgaben oder Steuern fällig sind. Diese fallen erst zum Zeitpunkt der Auszahlung an. Außerdem besteht in der Zeit der Ausschüttung des Wertguthabens – eine Art abgespecktes Gehalt – weiterhin Versicherungsschutz, sodass dieser nicht aus eigener Tasche bezahlt werden muss.

Altersteilzeit

In Absprache mit dem Arbeitgeber ist auch eine Altersteilzeit möglich. Diese ist ab der Vollendung des 55. Lebensjahrs möglich und wenn der Erwerbstätige in den fünf Jahren zuvor mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei geht es um die Halbierung der Vollzeitarbeit nach verschiedenen Modellen, beispielsweise Arbeitsblöcke, kürzere oder entsprechend weniger Arbeitstage.

Außerdem halbiert sich bei Altersteilzeit das Gehalt. Der Arbeitgeber stockt es jedoch um 20 Prozent auf und muss mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge zahlen. So werden reduzierte Rentenbeträge durch das halbierte Gehalt ausgeglichen.

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