Weihnachtsurlaub & Co.: Arbeitsrechtliche Fragen zum Fest

Frau sitzt am Laptop im Büro neben einem Weihnachtsbaum.

Die freien Tage rund um die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel sind in Betrieben heiß begehrt. Was es beim Thema Weihnachtsurlaub zu beachten und in Sachen Weihnachtsgeld gilt, erläutert der Düsseldorfer Experte für Arbeitsrecht Stefan Richter von der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells im Interview.

Gelten Weihnachten und Silvester grundsätzlich als freie Tage, an denen nicht gearbeitet werden muss? Oder wie hält es der Gesetzgeber?

Grundsätzlich regelt das Arbeitszeitgesetz, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens handelt es sich bei Heiligabend und Silvester allerdings nicht um gesetzliche Feiertage. Nur der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und Neujahr sind Feiertage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Welche Arbeitnehmer sind vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen ausgenommen?

Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen bedeutet nicht, dass jeder Arbeitnehmer stets vor Dienst an Weihnachten sicher ist. Vom Verbot der Beschäftigung an Feiertagen gibt es einige Ausnahmen, die in § 10 ArbZG aufgezählt sind. So gilt das Verbot zum Beispiel nicht für Bedienungen in Gaststätten oder für Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus arbeiten.

Haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, verschont zu bleiben bzw. ein Recht auf Weihnachtsurlaub, wenn sie bereits im vergangenen Jahr während der Feiertage gearbeitet haben?

Nicht automatisch. Der Arbeitgeber bestimmt innerhalb der arbeitsvertraglich festgelegten Grenzen die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dieses Weisungsrecht kann er aber nur unter Beachtung “billigen Ermessens” ausüben. Das bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des konkreten Falls abgewogen und alle Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählt in der Regel auch, aber eben nicht nur, ob der betreffende Mitarbeiter im vergangenen Jahr bereits gearbeitet hat. Es kann also durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer erneut zum Dienst herangezogen wird und auf den Weihnachtsurlaub verzichten muss.

Besteht ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag für die Arbeit an Feiertagen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Arbeit an Feiertagen gibt es nicht. Solange sich keine speziellen Regelungen im eigenen Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag finden, muss sich der Arbeitnehmer mit seinem “normalen” Gehalt begnügen. Gerade im tariflichen Bereich finden sich aber nicht selten Regelungen zu Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Mitunter gibt es auch Arbeitgeber, die “freiwillig” eine “Antrittsprämie” oder eine “Zusatzentschädigung” für die Arbeit an Feiertagen gewähren, auch wenn dies nicht explizit geregelt ist. Wiederholt der Arbeitgeber solche Zahlungen über mehrere Jahre, so kann ein Mitarbeiter gegebenenfalls auch ohne eine ausdrückliche Regelung einen Anspruch auf solche Leistungen auf Basis einer sogenannten “betrieblichen Übung” erlangen. Der Regelfall ist das indes nicht.

Kann man sich der Weihnachtshektik durch einen Urlaubsantrag entziehen? Muss der Arbeitgeber Urlaub in der Vorweihnachtszeit genehmigen?

Nein. Der Arbeitgeber muss zwar nach § 7 BUrlG die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen, aber nur solange ihnen keine betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Vor allem betriebliche Belange werden allerdings häufig vorliegen, da die Wochen vor Weihnachten, zum Beispiel im Einzelhandel, zur arbeitsintensivsten und umsatzstärksten Zeit des Jahres gehören.
Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch “Weihnachtsurlaub” anordnen, wenn der Betrieb beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt – in diesem Fall muss der Arbeitnehmer in der Regel akzeptieren, dass ihm die entsprechenden Urlaubstage von seinem Urlaubsanspruch abgezogen werden.

Haben Mitarbeiter ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Aber natürlich kann sich ein Anspruch aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Tatsächlich finden sich in der Praxis noch immer recht häufig Regelungen zum sogenannten “13. Gehalt” oder “Weihnachtsgeld”.

Auch für die Höhe des Weihnachtsgelds gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, oder?

In der Praxis finden sich häufig Regelungen, die von einer Pauschalzahlung von einigen hundert Euro bis zu einer Zahlung eines zusätzlichen Monatsgehalts gehen. Nicht selten wird das “13. Gehalt” auch hälftig im Juni und im November gezahlt.

Jenseits von ausdrücklichen Vereinbarungen kann sich ein Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgelds aus einer “betrieblichen Übung” ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitgeber wiederholt ein Weihnachtsgeld gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein solcher Anspruch in der Regel dann entstehen, wenn der Arbeitgeber zumindest drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dabei klarzustellen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die er ggf. in der Zukunft nicht mehr gewähren wird.

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