Denn im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes gilt (unter bestimmten Voraussetzungen) ein individueller Auskunftsanspruch.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob Versorgungsordnungen die Situation teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen.
Sind bei der betrieblichen Altersversorgung Fragen der Lohngestaltung betroffen, hat der Betriebsrat grundsätzlich ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.