Wie Unternehmen für das Alter vorsorgen: Wie funktioniert Betriebsrente in der Elternzeit?

Lächelnde Frau im Büro

von Christiane Toedt

Viele Arbeitnehmer:innen gehen irgendwann während ihrer beruflichen Laufbahn in Elternzeit. Vor allem betrifft das die weibliche Belegschaft, aber auch männliche Mitarbeiter gehen immer häufiger in den Erziehungsurlaub. Viele Arbeitnehmende, aber auch Unternehmen stellen sich dann die Frage: Betriebsrente und Elternzeit – wie funktioniert das? Wie lauten die gesetzlichen Vorgaben und was muss beachtet werden?

Generell hat jede:r Arbeitnehmer:in neben der gesetzlichen Rente Anspruch darauf, die Rentenzahlungen mithilfe einer Betriebsrente aufzustocken. Diese betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist staatlich gefördert und hilft dabei, für das Ausscheiden aus dem Berufsleben vorzusorgen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Die Arbeitgeber:innen finanzieren die Betriebsrente alleine oder Arbeitnehmende verzichten auf einen Teil des Gehalts. Dieses fließt in die bAV und die Vorgesetzten Arbeitger:innen bezuschussen den Betrag.

Für den zweiten Fall gilt: Jede:r Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Ein Prozentteil des Bruttolohns wird dann in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. Je mehr sich die Arbeitgebenden beteiligen, desto besser für die Arbeitnehmer:innen. Da die Beiträge für die Betriebsrente vom Bruttogehalt abgehen, reduzieren sich die steuerlichen Abgaben während der Einzahlphase. Ab Renteneintritt muss die ausgezahlte Betriebsrente dann allerdings vollständig versteuert werden.

Für diese Leistungen schließen Unternehmen meist einen Vertrag mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung ab. Ein bestimmter Betrag vom Gehalt wird dann zum Aufbau der Altersversorgung genutzt. Voraussetzung dafür ist eine monatliche Lohnzahlung. Doch was passiert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Elternzeit geht?

Betriebsrente und Elternzeit

Gehen Mütter oder Väter in Elternzeit, wird die Betriebsrente für die vereinbarte Dauer ruhend gestellt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Betriebsrente während der Elternzeit nicht im gleichen Maße fortgeführt wird wie in einer aktiven Arbeitsphase. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt es hier nämlich eine Diskrepanz zwischen Elternzeit und dem aktiven Dienstverhältnis, wenn es um die betriebliche Vorsorge geht.

Aus diesem Grund bekommen Teilzeitbeschäftigte oder Eltern in Mutterschutz bzw. Elternzeit am Ende eine niedrigere Rentenauszahlung. Das gilt auch für die arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente. Sie ruht während dieser Zeit ebenfalls. In dieser Phase können also keine Beiträge vom Bruttogehalt abgeführt werden, die sich wiederum steuerlich positiv auswirken würden. Aber Achtung: Teilzeitbeschäftigte bekommen natürlich nur dann eine niedrigere Rentenzahlung, wenn sie weniger in die Rente einzahlen. In der Regel werden sie das tun, da sie weniger als Ihre Vollzeitkolleg:innen verdienen. Zahlen sie trotz Teilzeit viel ein, trifft das jedoch nicht auf sie zu.

In der Erziehungszeit gelten folglich spezielle Regularien. In dieser Zeit bekommen Eltern Geld vom Arbeitgeber, der gesetzlichen Krankenversicherung oder vom Staat. Obwohl die Arbeitnehmenden Leistungen vom Unternehmen beziehen, handelt es sich hierbei aber nicht um Lohn, sondern eher um eine Ersatzleistung. Da das Arbeitsverhältnis während der Erziehungszeit ruht, ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts also befreit.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ist der Mutterschutz oder die Elternzeit auf weniger als ein Jahr angesetzt und haben die Personen einen Versorgungsvertrag, gibt es keine Veränderungen. Allerdings nur, wenn in diesem festgelegt wurde, dass die Beiträge zur Betriebsrente einmalig pro Kalenderjahr gezahlt werden. Dann kommt es zu keinen steuerlichen oder sozialversicherungsbezogenen Nachteilen.

Was passiert nach der Elternzeit?

Während der Elternzeit ist es für die Arbeitgeber:innen möglich, Erziehungszeiten bei der Berechnung des Umfangs an betrieblichen Leistungen auszuschließen. Mitarbeiter:innen, die nach der Elternzeit in Vollzeit in den Job zurückkehren, können die betriebliche Altersvorsorge dann ohne Einschränkungen fortführen. Auch eine Entgeltumwandlung ist wieder möglich. Arbeitgeberfinanzierte Verträge werden nach dieser Zeit ebenfalls weitergeführt.

Unternehmen empfehlen wir, alle Regelungen anwaltlich geprüft in einer Betriebsvereinbarung festzusetzen. So werden Unklarheiten und Missverständnisse im Arbeitsverhältnis vermieden und Themen wie Elternzeit und Mutterschutz sind klar festgelegt und schriftlich festgehalten. In diesem Zuge lohnt es sich auch, die Rahmenbedingungen zu klären: Was sollte als Dienstzeit gelten und was nicht? Ist das nicht eindeutig, muss das Unternehmen damit rechnen, dass auch Erziehungszeiten mitgezählt werden. Gibt es Zweifel oder Lücken in der Vereinbarung, sind die Unternehmen in der Pflicht.

Betriebsrente in der Elternzeit: Können Arbeitnehmer:innen selbst vorsorgen?

Beschäftigte in Elternzeit haben die Möglichkeit, während dieser Zeiten ihre Betriebsrente mit eigenen Beträgen weiterzuführen. Die private Einzahlung in die Betriebsrente während der Elternzeit ist allerdings nur ohne staatliche Unterstützung möglich. Das bedeutet, dass dann keine Steuern oder Sozialabgaben gespart werden können. Andernfalls zahlen weder Arbeitnehmer:innen Arbeitgeber:innen in den bAV-Vertrag ein. Dieser kann dann auf beitragsfrei umgestellt werden.

Generell gilt: Wer während des Arbeitslebens weniger in die Rente einzahlt, wird im Rentenalter auch weniger bekommen. Deshalb kann es sich nach der Rückkehr ins Vollzeit-Arbeitsleben lohnen, die private Altersvorsorge mit einer Einmalzahlung aufzuwerten. Auf diese Weise können sich Mütter und Väter trotz Familienzeit für das Alter absichern.

Was gibt es noch zu beachten?

Auch diese Themen sollten berücksichtigt werden:

  • Kündigung
  • Elterngeld
  • Jobwechsel

Die betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel nicht kündbar – auch nicht während der Elternzeit oder dem Mutterschutz. Auch das Elterngeld kann sich verringern, da die Arbeitnehmer:innen durch die Entgeltumwandlung in der bAV weniger steuerpflichtigen Lohn erhalten. Je nach Verdienst kann sich das negativ auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Bei der Bemessung des Elterngeldes wird nämlich das steuerpflichtige Gehalt betrachtet, das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt verdient wurde.

Arbeitnehmer:innen haben bei einem Jobwechsel nur Anspruch, wenn sich Ihr Unternehmen zuvor mindestens 5 Jahre an der bAV beteiligt hat. Darüber hinaus muss der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin beim Unternehmenswechsel mindestens 25 Jahre alt sein. Hat Ihr:e Mitarbeiter:in die betriebliche Altersversorgung eigenfinanziert, kann der Anspruch nicht verfallen. Je nach Unternehmen, Betriebsvereinbarungen und Branche gibt es einige Ausnahmen und Sonderregelungen zu beachten.

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