Geldwerter Vorteil: 13 Benefits für Mitarbeiter
von Christina Pichlmaier
Gehaltserhöhung ist nicht gleich Gehaltserhöhung. Die reine Aufstockung des Barlohns mag auf dem Papier fantastisch aussehen. Was letztlich auf dem Bankkonto des Arbeitnehmenden landet, schlägt meistens weniger Wellen. Wie können Unternehmen also gute Leistung honorieren, damit es bei der Belegschaft ankommt? Hier kommen Mitarbeiter-Benefits in Form von Sachbezügen und Zuschüssen zum Tragen. Sie werden auch geldwerter Vorteil genannt.
Monster vermittelt Ihnen im folgenden Artikel einen Einblick in die Thematik. Wir klären zunächst die Frage „Was ist geldwerter Vorteil?“ Anschließend geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie solche Begünstigungen genau aussehen können.
Was ist geldwerter Vorteil?
Unter der Bezeichnung geldwerter Vorteil im Arbeitsleben versteht man Bezüge, die nicht in Form von Geld ausgezahlt werden, die über den eigentlichen Lohn hinausgehen und die als Begünstigungen für die Arbeitnehmenden auftreten. Oftmals spricht man in dem Fall auch von Sachbezügen oder Sachleistungen. Die steuerliche Behandlung hängt vom konkreten (Sach-) Bezug ab, sodass für Arbeitnehmende teilweise eine Abgabe anfällt oder die Mitarbeiter-Benefits teilweise auch steuerfrei sind.
Welche Benefits für Mitarbeiter gibt es?
Was als geldwerter Vorteil zählt, ist tatsächlich ein recht breitgefächertes Angebot. Für Unternehmen kann es eine ideale Alternative zur Gehaltserhöhung oder zum monetären Bonus sein. Es bestehen zahlreiche Ausgestaltungen, die zum Betriebstyp, zur Branche oder zum Produkt passen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über Mitarbeiter-Benefits, die als Anreizsystem in Ihrem Unternehmen dienen können, um Mitarbeiter:innen zu motivieren und Leistungsträger:innen langfristig zu binden.
1. Dienstfahrzeug
Der Firmenwagen, den Arbeitnehmende auch privat nutzen dürfen, ist ein bekannter geldwerter Vorteil. Mittlerweile sind auch Dienstfahrrad oder E-Bike beliebte Alternativen. Steuerlich werden Auto, Fahrrad oder E-Bike weitestgehend gleichbehandelt. Ob die private Nutzung erlaubt ist, müssen Arbeitnehmende mit dem Arbeitgebenden abklären und gegebenenfalls im Arbeitsvertrag festhalten.
2. Firmenelektronik
Notebook und Smartphone sind Geräte, die viele Unternehmen ihren Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Aber auch Tablets, Software-Zubehör, Scanner und ganze Desktop-PCs können zu dieser Art geldwertem Vorteil zählen. Wichtig ist auch hier die Absprache, ob die Privatnutzung vom Arbeitgebenden erlaubt wird.
Dürfen beispielsweise Firmen-Smartphones im Privatleben eingesetzt werden, entfällt der Handyvertrag, was für Arbeitnehmende die monatlichen Fixkosten reduziert. Auch die Anschaffung eines Privatnotebooks oder Druckers spart mehrere hundert Euro ein.
Solche Firmenelektronik ist steuerlich recht interessant. Sie gilt als geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten betragen bis zu 800 Euro pro Gerät). Notebook, Handy und Co. sind entweder gänzlich steuerfrei oder können vom Arbeitgebenden im selben Jahr direkt vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
3. Fahrtkostenzuschüsse oder Jobtickets
Nutzen Arbeitnehmende ihr eigenes Fahrzeug oder öffentlichen Personennahverkehr, kann der Arbeitgebende Zuschüsse zu den Fahrtkosten (z. B. in Form von Tankgutscheinen) oder alternativ ein Jobticket vergeben, um ihnen eine Entschädigung für längere Arbeitswege und die damit verbundenen Kosten zu gewähren. Das Jobticket ist normalerweise steuerfrei. Und auch für Fahrtkostenzuschüsse ist ein vergleichsweise geringer Steuersatz angesetzt. Insofern kommt der Nutzen einer Gehaltserhöhung in dieser Form fast komplett beim Arbeitnehmenden an. Dies ist gerade für Minijobber besonders reizvoll.
4. Gewinn- und Kapitalbeteiligung
Besonders verlockend für Arbeitnehmende dürfte das Angebot von Gewinn- oder Kapitalbeteiligungen sein. Ein solcher geldwerter Vorteil sorgt für eine Art langfristige Gehaltserhöhung oder Bonuszahlung. Vor allen Dingen jedoch entstehen damit eine starke Mitarbeiterbindung und eine intensive Identifikation mit dem Unternehmen, die kaum ein anderes Instrument leisten kann.
5. Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksamen Leistungen (VL) sind Geldleistungen vom Arbeitgebenden, die in gesetzlich vorgegebene Vermögensanlagen fließen. Einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Allerdings können Vereinbarungen zu Zahlung von VL in Tarifverträgen geschlossen werden, an die sich Arbeitgebende halten müssen. Arbeitnehmende ohne Tarifverträge können VL mit dem Arbeitgebenden vereinbaren. Die Höhe der VL kann zwischen 6,65 und 40 Euro monatlich liegen.
Eine klassische Art ist, die VL in den Bausparvertrag des Arbeitnehmenden zu zahlen. Auch Fonds, VL-Aktienfonds oder Genossenschaftsanteile sind möglich. Liegt das zu versteuernde Jahresgehalt bei maximal 20.000 Euro können Arbeitnehmende zusätzlich noch Förderung vom Staat beantragen: die Arbeitnehmersparzulage. Dies ist besonders interessant für Geringverdienende und Auszubildende. Dabei ist allerdings nicht jede Anlageform förderungsfähig.
Versteuert werden muss die Anlage aus VL, wenn sie ausgezahlt wird. Arbeitnehmende sollten dies jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren tun, um die staatliche Förderung nicht zu verlieren.
6. Betriebliche Altersversorgung
Eine betriebliche Altersversorgung zeigt zwar erst später, aber doch effektiv Wirkung. Existiert im Unternehmen eine Art Pensionskasse, zahlen Arbeitnehmende normalerweise vom Nettogehalt monatlich einen entsprechenden Betrag ein. Als geldwerter Vorteil können Arbeitgebende monatliche Zuschüsse zahlen, anstelle eine klassische Gehalterhöhung oder eine Bonuszahlung vorzunehmen.
Da die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt angelegt werden muss und erst zum Rentenbeginn ausgezahlt werden kann, wird es auch dann erst besteuert. Aus dem Grund ist es für Arbeitnehmende steuerlich eine sehr attraktive Option, denn im Rentenalter greift ein geringerer Steuersatz.
7. Betriebskindergärten oder Zuschüsse für die Kinderbetreuung
Wenn für die Kinder gesorgt ist, können Elternteile beruhigt, konzentriert und motiviert an die Arbeit gehen. Daher sind Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder direkt ein eigener Betriebskindergarten ein geldwerter Vorteil, gegen den eine klassische Gehaltserhöhung meist nicht ankommt. Mit Firmenkindergärten oder der Bezuschussung der Kinderbetreuung können sich Unternehmen unter Jobsuchenden mit Kindern folglich enorm stark in Sachen Employer Branding positionieren.
8. Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Firmen können Mitarbeiter-Benefits auch in Form einer Unfall- und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeben. Dies sorgt bei der Belegschaft für die Sicherheit, im Falle von Unfällen oder Berufsunfähigkeit abgesichert zu sein. Unternehmen können beim Abschluss von Gruppenversicherungen meist bessere Konditionen aushandeln als es eine einzelne Privatperson könnte.
Gerade Arbeitnehmende mit Vorerkrankungen können hiervon profitieren, da eine vereinfachte Gesundheitsprüfung zugrunde gelegt wird. Damit können sie höhere Kosten umgehen. In der Regel zahlen Unternehmen darüber hinaus keine weiteren Zuschüsse, können dies aber als zusätzliche Anreize nutzen.
9. Gesundheitsfördernde Maßnahmen
Eine langfristige Möglichkeit, Arbeitnehmende zu fördern, an sich zu binden und zu motivieren, ist eine betriebliche Gesundheitsförderung. Solche Maßnahmen, wenn sie zusätzlich zum eigentlichen Gehalt vergeben werden, sind bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuerfrei. Dazu gehören beispielsweise verhaltensbezogene Präventionskurse von Krankenkassen, in denen Teilnehmende angeleitet werden, eine gesunde Lebensführung zu verfolgen. Der Nutzen für Unternehmen liegt auf der Hand: Gesunde Mitarbeiter sind Erfolgsfaktoren.
10. Personalrabatt
Stellt ein Unternehmen ein auch für Mitarbeitende interessantes Produkt her oder handelt mit solchen (beispielsweise Bekleidung, Möbel oder Lebensmittel) lohnt es sich, ihnen als geldwerter Vorteil Mitarbeiterrabatte zu gewähren. Dabei besteht ein jährlicher, steuerlicher Freibetrag von 1.080 Euro. Personalrabatte, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen besteuert werden.
11. Essenszuschuss
Ist während der Arbeitszeit für das leibliche Wohl der Mitarbeitenden gesorgt, bietet dies zahlreiche Vorteile. Arbeitnehmende sparen einerseits Zeit für die Essensvorbereitung zuhause. Zum anderen ist es ein effektives Instrument zur Verbesserung des Arbeitsklimas, wenn Kolleg:innen gemeinsam zu Mittag essen können. Existiert eine betriebseigene Kantine, fallen in der Regel ohnehin vergünstigte Essenspreise an. Zudem können unternehmen weitere Zuschüsse zum Kantinenessen (beispielsweise Guthabenkarten oder Essensmarken) oder gänzlich kostenfreie Mahlzeiten anbieten. Seit Anfang 2023 können Unternehmen Essenszuschüsse von bis zu 6,90 Euro pro Mahlzeit zahlen. Davon können sie 3,10 Euro steuerfrei bezuschussen.
12. Weiterbildungen
Auch Weiterbildungen sind wertvolle Benefits für Mitarbeiter, oftmals sogar wertvoller als eine Lohnerhöhung. Es besteht dabei jedoch der Haken, dass erweiterte Kenntnisse und die damit verbundenen besseren Karrierechancen für Arbeitnehmende nicht nur im eigenen, sondern auch in anderen Unternehmen Früchte tragen können. Allerdings können Unternehmen qualifizierte und ambitionierte Fachkräfte erst durch vorhandene Berufsperspektiven für sich gewinnen. So trägt die Aussicht auf Fort- und Weiterbildung nicht zuletzt auch zum Firmenimage unter Jobsuchenden bei.
13. Mietzuschuss
Ein zeitlich begrenzter oder genereller Zuschuss zur Miete eines Arbeitnehmenden unterliegt der Steuerpflicht und der Sozialversicherungspflicht. Dennoch können solche Mitarbeiter-Benefits insbesondere die Mitarbeiterbindung stärken, aber auch Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen fördern, da der Nutzen bis ins Privatleben reicht.
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