Gewinn- und Kapitalbeteiligung: Wirkungsvolles Anreizsystem im Unternehmen

Frau im Geschäftsgespräch

von Christina Pichlmaier

Wie kann ich hochqualifizierte rMitarbeitende, besondere Leistungsträger oder essenzielle Führungskräfte an mein Unternehmen binden? Und wie motiviere ich sie zu Top-Leistung? Diese Fragen stellen sich viele Arbeitgebende. Ein attraktives Jahresgehalt ist zwar ein Anfang, aber längst nicht mehr ausreichend für diejenigen, die um ihr Potenzial wissen. An dieser Stelle kann die Gewinn- und Kapitalbeteiligung ein wertvolles Instrument sein, um leistungsstarke Arbeitnehmende zu belohnen und langfristig im Unternehmen zu halten.

Monster gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie eine solche Mitarbeiterbeteiligung aussieht und welche Arten es gibt. Außerdem werfen wir einen Blick auf Vor- und Nachteile. Darüber hinaus finden Sie bei Monster spezielle HR-Lösungen, um für solche Anforderungsprofile die passenden Talente zu finden.

Was ist Gewinn- und Kapitalbeteiligung für Mitarbeitende?

Gewinn- und Kapitalbeteiligungen gehören zu den sogenannten materiellen Mitarbeiterbeteiligungen. Dabei erhalten Mitarbeitende vertraglich festgehaltene Beteiligungen am möglichen Gewinn und am Kapital der arbeitgebenden Firma. Damit dienen sie als betriebliches Anreizsystem. Beide Beteiligungsarten können auch einzeln angeboten werden.

Eine Mitarbeiterbeteiligung kann einerseits zusätzlich zum Gehalt (z.B. als Bonus) und andererseits – ganz oder teilweise – als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werden. Beteiligungen als Form der Vergütung treten häufiger im Rahmen von Start-Ups auf, also Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Neugründungen mit weniger Kapitalstärke im Vergleich zu etablierten Unternehmen.

Mithilfe des Fondsstandortgesetzes will Deutschland Beteiligungsmodelle langfristig attraktiver gestalten. Im Rahmen dessen wurde der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Sommer 2021 auf jährlich 1.440 Euro hochgesetzt (§3 Nr. 39 EstG). Für Beteiligungen an Start-Up-Unternehmen ist langfristig sogar eine Erhöhung auf 5.000 Euro geplant.

Wie funktioniert Gewinn- und Kapitalbeteiligung?

Unternehmen haben die Möglichkeit, Mitarbeiterbeteiligungen auf ihre spezifische Situation zuzuschneiden. Das heißt, sie können frei entscheiden, wie diese konkret aussehen und wer berücksichtigt wird. So können sie ein Instrument sein, um essenzielle Mitarbeitergruppen, Arbeitnehmende in Schlüsselpositionen oder unverzichtbare Fachkräfte langfristig einzubinden. Als materielle Beteiligung können Gewinn- und Kapitalbeteiligungen in unterschiedlichen Formen und in Kombination vorkommen.

Sonderzahlung als Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung kann an die ausgewählten Mitarbeitergruppen in Form einer Sonderzahlung ausgeschüttet werden. Diese Option steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, unabhängig davon, ob sie als Aktiengesellschaft firmieren oder nicht. Praktisch betrachtet ist der Jahresabschluss maßgeblich, auf dessen Grundlage die Sonderzahlung bestimmt und gezahlt wird.

Mezzanine-Kapital

Mit sogenanntem Mezzanine-Kapital können Unternehmen den Arbeitnehmenden Beteiligungen ermöglichen, ohne ein Stimmrecht gewähren oder Einflussnahme einräumen zu müssen. Es ist eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital, und wird als Genussrechte beziehungsweise Genussscheine oder stille Beteiligungen ausgegeben.

Bei Genussrechten fungieren die beteiligten Arbeitnehmer:innen als Kapitalgeber. Sie erhalten in dem Zuge Genussscheine: börsenfähige Wertpapiere. In Bezug auf die Rendite und das Risiko rangieren Genussscheine zwischen Aktie und Anleihe.

Die stille Beteiligung macht aus Mitarbeitenden stille Gesellschafter:innen. Dabei werden sie am Gewinn und, sofern vereinbart, am Verlust des Unternehmens beteiligt, hingegen nicht am Unternehmensvermögen. Durch die stille Beteiligung besteht ein Kontrollrecht, jedoch nicht die Teilnahme an der Geschäfts- oder Unternehmensführung.

Belegschaftsaktien

Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Belegschaftsaktien ist eine in Deutschland weit verbreitete Option. Unter Berücksichtigung des Aktiengesetzes bekommen hierbei die Arbeitnehmenden die Chance, Firmenaktien zu einem gegenüber dem gehandelten Wert meist deutlich verbilligten Preis zu erwerben. Dividenden werden regulär wie bei allen anderen Aktienbesitzer:innen ausgeschüttet.

In der Regel besteht für diese Aktien eine Sperrfrist von fünf Jahren, in der die Arbeitnehmenden diese nicht veräußern dürfen. Nicht-börsennotierte Firmen haben die Möglichkeit, Phantomaktien als virtuelle Mitarbeiterbeteiligung einzusetzen. Als Inhaber:innen von (realen) Aktien können Arbeitnehmende aktiv an der Aktionärshauptversammlung teilnehmen und genießen ein Stimmrecht.

GmbH-Anteile

Erhalten Mitarbeitende GmbH-Anteile als Beteiligung, werden sie ebenso wie bei der stillen Beteiligung zu Gesellschafter:innen. Hierbei ist jedoch ein ungleich höherer Aufwand erforderlich. Um GmbH-Anteile rechtskräftig auszugeben, muss ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Außerdem ist eine zumindest minimale Einlage erforderlich. Zudem ist der Einfluss der Beteiligten weitaus höher als bei den meisten anderen Beteiligungsformen: Anteilseigner:innen besitzen hiermit volle Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Aus dem Grund eignet sich diese Beteiligungsart in der Regel nur für besondere Szenarien, beispielsweise um die Firmennachfolge zu regeln.

Mitarbeiterguthaben

Das Mitarbeiterguthaben weist Parallelen zur Sonderzahlung auf. Allerdings wird diese hier nicht an die beteiligten Mitarbeitenden ausgezahlt, sondern im Unternehmen belassen. In der Regel geht es hier um langfristige Bindung. Dafür werden firmeninterne Konten aufgebaut, auf denen das Guthaben erfolgsabhängig oder fest verzinst wird.

Der Vorteil dieser Art der Beteiligung ist, dass sie sehr einfach und kostengünstig zu realisieren ist. Außerdem fallen beim Zufluss des Guthabens für Begünstigte keine Steuern an, da es im Unternehmen verbleibt. Nachteilig ist jedoch, dass Mitarbeiterguthaben keine Insolvenzabsicherung mit sich bringt – es kann also im Extremfall zum Totalverlust des Guthabens kommen.

Mitarbeiterdarlehen

Eine atypische Möglichkeit, Gewinn- und Kapitalbeteiligung umzusetzen, ist das Mitarbeiterdarlehen. Dabei bringen Arbeitnehmende eigenes Vermögen als Fremdkapital ins Unternehmen ein. Unternehmen und Mitarbeitende schließen dazu Darlehensverträge. Darin ist zum einen die Verzinsung und zum anderen die vertragliche Insolvenzabsicherung festgehalten. Mitarbeiterdarlehen sind gegenüber anderen Beteiligungsformen risikoarm.

Vor- und Nachteile von Mitarbeiterbeteiligung

Die Arbeitnehmenden ins Unternehmen einzubinden, indem sie finanziell auf die eine oder andere Weise beteiligt werden, zeigt einige klar Vorteile. Es ist ein wirksames Instrument für:

  • Motivation:
    Die Gewinn- und Kapitalbeteiligung der Mitarbeitenden kann ein persönliches Interesse am Unternehmenserfolg bewirken und somit die Motivation
  • Mitarbeiterbindung:
    Durch die stärkere Einbindung durch Beteiligungen steigt die Identifikation mit dem Unternehmen. Mitarbeitende sehen es nicht mehr nur als Arbeitsplatz, sondern sind persönlich involviert. Daraus resultiert erhöhte Mitarbeiterbindung.
    Gerade in Start-Ups kann eine Gewinn- und Kapitalbeteiligung wirkungsvoll eingesetzt werden, um hochqualifizierte Fachkräfte im Unternehmen zu halten, ohne ein branchenübliches Gehalt zahlen zu können, wie es etablierten Firmen möglich ist.
  • Employer Branding:
    Beteiligungsmaßnahmen können die Arbeitgebermarke positiv beeinflussen, sodass Unternehmen als attraktiver Arbeitsplatz wahrgenommen werden. Hier besteht zugleich die Chance, dem Fachkräftemangel im Unternehmen Mit der Aussicht auf eine Beteiligung spricht dies qualifiziertes Fachpersonal an, das bei einem Arbeitgebenden verstärkt auf einen Mehrwert setzt, also nach mehr als einem Job oder einem hohen Gehalt suchen.

Obwohl Mitarbeiterbeteiligungen ein wirkungsvolles Werkzeug sein können, so sind sie dennoch nicht durchweg vorteilhaft. Sowohl für das Unternehmen selbst als auch für die begünstigten Arbeitnehmenden bestehen Einschränkungen:

  • Eventuelle doppelte Besteuerung:
    Je nach Typus der Mitarbeiterbeteiligung fallen bereits dann Steuern an, wenn die Anteile übergeben werden („Sonstige Bezüge“ §39b EstG). Ausgenommen von dieser Regel sind nur Start-Ups (§19a Abs. 3 EstG). Eine spätere Anteilsveräußerung seitens des Mitarbeitenden unterliegt dann einer erneuten Besteuerung.
  • Mitsprache, Stimm- und Kontrollrecht:
    Je nach Beteiligungsart erhalten Mitarbeitende Mitspracherecht, signifikanten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen sowie Einblick in Unternehmensinterna. Unter der Berücksichtigung der genauen Personengruppe, der solche Beteiligungen gewährt werden (beispielsweise Führungskräfte oder Nachfolger:innen der Geschäftsführung), ist dies natürlich kein Versehen. Allerdings können sich durch neue Stimmrechte Unternehmensprozesse und Entwicklungen verlangsamen.

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