Urlaubsgeld: Anspruch für Arbeitnehmende?

Lächelnde Frau am Arbeitsplatz

von Christina Pichlmaier

Arbeitgebenden stehen diverse Maßnahmen zur Verfügung, um Anerkennung und Wertschätzung gegenüber ihrer Belegschaft zu äußern. Damit tragen sie nicht nur zur Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmenden bei, sondern können damit auch die Mitarbeiterbindung stärken. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen ist es, Arbeitnehmenden Urlaubsgeld auszuzahlen. Diese Sonderzahlung für die Feriengestaltung der Mitarbeitenden kann im Übrigen auch dabei helfen, Fachkräfte für das eigene Unternehmen zu interessieren.

Daraus ergeben sich jedoch diverse Fragen: Was ist Urlaubsgeld genau? Wann bekommt man Urlaubsgeld? Sind Arbeitgebende verpflichtet, es ihren Angestellten zu bezahlen? Und wann wird Urlaubsgeld ausgezahlt?

Diesen Fragen gehen wir im folgenden Artikel auf den Grund. Wir geben Ihnen außerdem Aufschluss darüber, ob Arbeitnehmende Urlaubsgeldanspruch haben. Darüber hinaus beantworten wir die Frage, ob es versteuert werden muss oder ob Urlaubsgeld steuerfrei ist.

Was ist Urlaubsgeld?

Die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts an den Arbeitnehmenden für die Dauer des Urlaubs wird als Urlaubsgeld bezeichnet. Es wird manchmal auch als 14. Monatsgehalt bezeichnet. Arbeitgebende zahlen es in der Regel entweder als Summe oder anteilig, bei Antritt des Urlaubs aus oder im Rahmen des regulären Gehalts in diesem Zeitraum. Die Höhe der Zahlung ist nicht vorgeschrieben.

Urlaubsgeld vs. Urlaubsentgelt vs. Urlaubsabgeltung

Die Bezeichnung Urlaubsgeld bezieht sich explizit auf die Zusatzzahlung für den Urlaub. Sie sollte daher nicht mit dem Begriff des Urlaubsentgelts verwechselt werden. Letzteres meint nämlich die fortgesetzte Gehaltszahlung während des Urlaubs. Das heißt, Urlaubsentgelt ist das reguläre, vertraglich vereinbarte Gehalt, das Arbeitnehmende im Rahmen von bezahltem Urlaub erhalten.

Die Urlaubsabgeltung dagegen meint die Auszahlung von noch bestehendem Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Liegt bei einem Arbeitnehmenden also noch Resturlaub vor, den er oder sie bis zum tatsächlichen Ende der Beschäftigung nicht mehr einlösen kann, so besteht laut dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf die finanzielle Abgeltung (§7 Abs. 4 BurlG).

Urlaubsgeld: Anspruch für Arbeitnehmende?

Arbeitgebende fragen sich nun, ob sie ihren Arbeitnehmenden Urlaubsgeld zahlen müssen. Umgekehrt kommen die Fragen auf: Wann bekommt man Urlaubsgeld? Besteht sogar Urlaubsgeldanspruch? Die Antwort für beide Seiten lautet: Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld. In den meisten Fällen hängt es also vom Unternehmen ab, ob Arbeitnehmende für Ferienzeiten einen zusätzlichen Obolus erhalten. Das steht im Gegensatz zum zuvor definierten Urlaubsentgelt: Die Fortzahlung des Gehalts während Urlaubszeiten ist dagegen nämlich gesetzlich vorgeschrieben (§11 BurlG).

Urlaubsgeld in Tarifverträgen

Wie so oft bei arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Beschäftigte mit Tarifverträgen andere Maßgaben. So ist Urlaubsgeld in rund dreiviertel aller Tarifverträge vorgesehen. Im eigentlichen Sinne kann man allerdings auch dies nicht als Anspruch auf Urlaubsgeld bezeichnen. Die Urlaubsgeldzahlung ist vielmehr ein Ergebnis von gewerkschaftlichen Verhandlungen.

Das heißt, dass nicht jeder Tarifvertrag automatisch zu Urlaubsgeld führt. Es ist letztlich branchenabhängig. Zudem greifen genaue vertragliche Vorgaben und Bedingungen für die Zahlung: So wird die Höhe und die genauen Zahlungsmodalitäten anhand von Tarifnormen berechnet.

In Bezug auf Tarifverträge im öffentlichen Dienst wird seit 2006 kein gesondertes Urlaubsgeld mehr ausgezahlt. Stattdessen erhalten öffentliche Bedienstete eine Jahressonderzahlung: Diese hängt von ihrer Entgeltgruppe ab und enthält neben dem Urlaubsgeld auch die Weihnachtsgeldzahlung.

Urlaubsgeld durch Betriebsvereinbarungen

Arbeitnehmende können auch durch eine Betriebsvereinbarung Urlaubsgeld erhalten. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Absprache zwischen Arbeitgebenden und dem jeweiligen Betriebsrat, die für alle Beschäftigten gilt. Besteht gleichzeitig auch ein Tarifvertrag, hat dieser grundsätzlich Vorrang vor jeglichen Absprachen in der Betriebsvereinbarung. Dies gilt nicht, wenn der Tarifvertrag ergänzende Vereinbarungen ausdrücklich zulässt. Der Betriebsrat muss außerdem dafür Sorge tragen, dass die Betriebsvereinbarung nicht in die Leitung des Betriebs eingreift (§77 BetrVG).

Urlaubsgeld im Einzelfall

Es ist auch möglich, dass Arbeitgebende Urlaubsgeld für einzelne Arbeitnehmende gewähren. Dies wird dann im Arbeitsvertrag als individuelle Regelung festgehalten. Da kein gesetzlicher Urlaubsgeldanspruch besteht, existieren auch keine bindenden Vorgaben, was die Höhe der Zuwendung angeht. Insofern müssen Arbeitgebende und Arbeitnehmende Urlaubsgeld im Rahmen von der Höhe des Gehalts und anderweitigen Begünstigungen aushandeln und vereinbaren.

Ist Urlaubsgeld steuerfrei?

Der Bezug von Urlaubsgeld unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuer. Kurz: Urlaubsgeld ist nicht steuerfrei. Wie genau nun diese zusätzliche Zahlung versteuert werden muss, hängt von der Frage ab: Wie und wann wird Urlaubsgeld ausgezahlt? Prinzipiell kann es lohnsteuerrechtlich auf zweierlei Arten erfasst werden, nämlich als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn. Die Einstufung beruht darauf, ob das Urlaubsgeld als Einmalzahlung (sonstiger Bezug) oder als regelmäßige Zuwendung zum Gehalt (laufender Arbeitslohn) gezahlt wird.

  • Urlaubsgeld als Einmalzahlung:
    Die Lohnsteuer für das Urlaubsgeld wird anhand des voraussichtlichen Jahresgehalts ermittelt. Erhalten Arbeitnehmende monatlich einen festen Betrag, lässt sich der Jahreslohn inklusive Urlaubsgeldzahlung recht simpel ermitteln. Schwankt das Monatsgehalt, beispielsweise durch eine Gehalterhöhung im Berechnungsjahr oder durch variierende Arbeitszeiten, wird es schwieriger. In dem Fall wird meist eine Hochrechnung herangezogen. Der Lohnsteuerbetrag, der auf das Urlaubsgeld entfällt, ergibt sich dann aus der Differenz des Jahresgehalts mit und ohne die Einmalzahlung.
  • Urlaubsgeld als laufender Arbeitslohn:
    Es ist auch möglich, den gesamten Urlaubsgeldbetrag auf das Jahr zu verteilen, also auf jeden Monat umzulegen. Dann zählt es zum laufenden Gehalt dazu und wird als solches monatlich lohnsteuerrechtlich erfasst und automatisch abgeführt.

Zusätzlich zur Einkommenssteuer fallen auf das Urlaubsgeld im Übrigen auch Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge an. Obwohl dies den Nettobezug der Zusatzzahlung verringert, bedeutet es jedoch nicht, dass Arbeitnehmenden damit in einer höheren Steuerklasse landen.

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