Wöchentliche Arbeitszeit: Erfassung, Definition und Beispiele
von Christina Pichlmaier
Bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags für eine Vollzeitstelle kommt selten die Frage auf, was die maximale Arbeitszeit pro Tag ist oder wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit angesetzt ist. Der achtstündige Arbeitstag und die Fünf-Tage-Woche sind für viele Arbeitnehmende bekannte Standards, über die man nicht weiter nachdenken muss. Der Teufel steckt jedoch im Detail, nämlich wenn es beispielsweise um die Kaffee- oder Raucherpause, den Gang zum WC, die Dienstreise oder ums Umziehen der Arbeitskleidung geht.
Monster gibt Ihnen in diesem Artikel Aufschluss darüber, was der Begriff Arbeitszeit genau bedeutet. Des Weiteren gehen wir auf verschiedene Situationen im Arbeitsalltag ein, die in dieser Hinsicht immer wieder Fragen aufwerfen. Außerdem klären wir, welche Regeln für die Arbeitszeiterfassung gelten.
Wie wird Arbeitszeit definiert?
Als Arbeitszeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem Arbeitnehmende ihrem Arbeitgebenden zur Verfügung stehen. Die genauen Bestimmungen werden im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert. Hier ist vor allen Dingen festgehalten, dass die maximale Arbeitszeit pro Tag auf acht Stunden begrenzt ist (§3 ArbZG). Daraus ergibt sich für die meisten Arbeitnehmenden eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (also eine Fünf-Tage-Woche).
Ausnahmen – das heißt, bis zu zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag – dürfen nur dann auftreten, wenn der Durchschnitt von acht Stunden innerhalb eines halben Jahres nicht überschritten wird. Auch in bestimmten Berufsgruppen, bei leitenden Angestellten, im Bereitschaftsdienst und für Beschäftigte im Schicht- oder Nachtdienst gelten abweichende Regelungen.
Pausen und Ruhezeit
Für alle Arbeitnehmenden gilt, dass sie einen Anspruch auf Ruhepause (§4 ArbZG) und Ruhezeiten (§5 ArbZG) haben. Als Ruhepause werden Unterbrechungen der Arbeit innerhalb eines Arbeitstages bezeichnet. Ab sechs Stunden Arbeitszeit ist eine mindestens halbstündige Pause vorgeschrieben (ab neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten), die auch spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden muss. Diese Pause darf jedoch nicht am Ende des Arbeitstages liegen. Die dabei kleinstmögliche Pauseneinheit beträgt 15 Minuten.
Ruhezeit dagegen ist die Unterbrechung der Arbeit zwischen Arbeitstagen. Diese Unterbrechung muss mindestens elf Stunden betragen. Auch hier gelten Ausnahmen für verschiedene Branchen und Berufsgruppen, nämlich die Möglichkeit, die Ruhezeit um maximal eine Stunde zu kürzen, sofern sie innerhalb eines Monats ausgeglichen wird.
Hinzu kommt, dass die meisten Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen. Auch hier greifen erneut Ausnahmeregelungen. Davon sind gerade Betriebe mit Schichtdienst betroffen sowie essenzielles Personal wie beispielsweise Not- und Rettungsdienste, landwirtschaftliche Betriebe und die Energieversorgung.
Anfang und Ende der Arbeitszeit
Wann die Arbeit an einem Werktag beginnt, hängt häufig vom konkreten Unternehmen ab. Flexible Arbeitszeit (wie beispielsweise Gleitzeit) gibt Arbeitnehmenden Entscheidungsfreiheit darüber, wann der Arbeitstag beginnt und endet. Der Arbeitgebende kann auch eine Kernarbeitszeit definieren, um die Erfüllung der Tagesaufgaben zu gewährleisten.
Was fällt unter den Begriff der Arbeitszeit?
Die Definition, was Arbeitszeit eigentlich ist, ist also mit den Rahmenbedingungen und Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz festgehalten. Genauere Angaben sind dort allerdings nicht beschreiben. Hier besteht ein gewisses Maß an Interpretationsspielraum. Es stellt sich für viele Berufstätige – ob nun Arbeitgebende oder Arbeitnehmende – dennoch die Frage, wie die Themen Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten in konkreten Situationen, wie sie im Berufsalltag ständig eintreten, zu handhaben sind. Die gängigsten davon haben wir für Sie zusammengestellt und wir geben Aufschluss darüber, ob sie Arbeitszeit sind oder unter Ruhepausen fallen.
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- Mittagspause:
Die Mittagspause fällt eindeutig nicht unter die Definition von Arbeitszeit. Sie ist eine Ruhepause, wird also auch nicht bezahlt. Die einzige Ausnahme davon gilt im Bergbau. Hier gehört die Mittagspause (Ruhepause) zur Arbeitszeit dazu (§2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG) - Umziehen:
Die Bekleidung vor der Arbeit zu wechseln, gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn es explizit notwendige Arbeitsbekleidung gibt. Darunter fallen beispielsweise Schutzbekleidung und Dienstkleidung aus Hygienegründen. - Toilettenbesuch:
Der Gang zum WC ist rein theoretisch eine Privatangelegenheit und fällt damit unter die Kategorie Ruhepause. In der Praxis ist sie jedoch nur eine kurze Arbeitsunterbrechung und zählt als solche bei der Mehrzahl an Arbeitnehmenden zur Arbeitszeit dazu. Genaue Vorgaben, wie lange oder wie oft Arbeitnehmende einen Toilettenbesuch einlegen dürfen, gibt es nicht. - Gang in die Kaffeeküche:
Sich zwischendurch einen Kaffee oder ein anderweitiges Getränk zu holen, ist nach dem Arbeitszeitgesetz keine vollständige Pause, sondern lediglich eine kurze Arbeitsunterbrechung. Sie wird daher in den meisten Fällen nicht von der Arbeitszeit abgerechnet. - Raucherpause:
An der Raucherpause scheiden sich noch immer die Geister. Eindeutige, gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Meistens gibt es betriebsinterne Maßnahmen, beispielsweise ein allgemeines Rauchverbot oder ein designierter Raucherraum. Grundsätzlich ist die Zigarettenpause aber auch wie der Gang zum WC keine Arbeitszeit. Arbeitgebende können daher verlangen, die genutzten Raucherzeiten nachzuarbeiten. Zudem müssen Arbeitgebende den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten wahren (§5 ArbStättV). - Computer hochfahren:
Wenn Beschäftigte morgens den Computer anschalten, hochfahren und sich einloggen, gelten diese wenigen Minuten bereits als Arbeitszeit. Auch Programmstarts oder ein automatisches Update gehören dazu, da nur so die Erfüllung der Tätigkeit möglich ist. - Weg zur Arbeit:
Der reguläre Weg zur Arbeitsstätte zählt nicht zur Arbeitszeit. Allerdings ist ein Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, die auch bei Arbeitsunfällen greift.
- Mittagspause:
- Dienstreise:
Grundsätzlich ist eine Dienstreise Arbeitszeit. Kniffliger wird es bei der Anreise. Als Faustregel gilt hier: Wenn der Arbeitnehmende auf dem Reiseweg (beispielsweise im Zug) selbst entscheiden kann, ob er oder sie arbeitet, dann handelt es sich in der Regel um Freizeit. Sind allerdings definitiv vorbereitende Tätigkeiten notwendig, gilt es als Arbeitszeit. - Kundenbesuche:
Wenn Mitarbeitende im Außendienst regelmäßig morgens direkt den ersten Kunden besuchen, gilt dies bereits als Arbeitszeit. Gehört ein Kundenbesuch nur sporadisch zum Aufgabengebiet einer Arbeitnehmenden, ist die Anfahrt wie auch der reguläre Arbeitsweg nicht Teil der Arbeitszeit. - Arztbesuche:
Der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist normalerweise nicht zulässig. Das heißt, Arbeitnehmende müssen einen solchen Termin in die Freizeit legen. Als Ausnahme dieser Regel gelten Notfälle oder wenn absolut kein freier Termin in der arbeitsfreien Zeit verfügbar ist. In dem Falle müssen Arbeitnehmende eine Bescheinigung der Arztpraxis beim Arbeitgebenden vorlegen.
Arbeitszeiterfassung: Pflicht oder Richtlinie?
Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht eindeutig entschieden, dass Arbeitszeiten genau festgehalten werden müssen: Arbeitgebende sind demnach verpflichtet, konkret Anfang und Ende der Arbeit, die Dauer der Arbeitszeiten sowie Pausen und eventuelle Überstunden zu erfassen. In dem Zusammenhang ist es zulässig, die Erfassung auf die Arbeitnehmenden zu übertragen. Allerdings dürfen es nicht nur Schätzwerte sein. Bei der Arbeitszeiterfassung muss es sich um die tatsächlichen Zeiten handeln. Das gilt sowohl für Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten, in Führungspositionen, in Teilzeit, im Homeoffice, für Minijobs als auch für Außendienstmitarbeitende oder Arbeitnehmende auf Dienstreise. Arbeitszeit muss also für alle erfasst werden.
Zu diesem Zweck stehen Arbeitgebende in der Pflicht, ein entsprechendes System im Unternehmen zu implementieren und es auch tatsächlich einzusetzen. Die reine Bereitstellung reicht also nicht aus. Infolgedessen ist die bis September 2022 gültige Passage im Arbeitszeitgesetz (§16 Abs 2 ArbZG) nicht mehr ausreichend: Arbeitgebende mussten demnach lediglich Überstunden (also Arbeitszeit über acht Stunden pro Tag) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nachhalten.
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